KG - Urteil vom 25.10.2010
12 U 3/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 60/08

Haftungsverteilung bei Kollision zweier auf einem Parkplatzgelände rückwärts fahrender Fahrzeuge

KG, Urteil vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 12 U 3/09

DRsp Nr. 2010/20889

Haftungsverteilung bei Kollision zweier auf einem Parkplatzgelände rückwärts fahrender Fahrzeuge

1. Sind beide unfallbeteiligten Fahrzeuge auf einem Parkplatzgelände in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts gefahren, ist der Schaden gem. § 17 StVG hälftig zu teilen. 2. Selbst wenn das Fahrzeug nahezu vollständig rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war und im Unfallzeitpunkt stand, hat sich der Unfall noch in rechtlichem Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt ereignet.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. November 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin - 59 0 60/08 - abgeändert:

Die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, dem Kläger mehr als 50% des Schadens zu ersetzen, den dieser bei dem Unfall am 13. Juli 2007 gegen 17:45 Uhr auf dem Parkplatzgelände Lagunenweg/Müggelspreeweg erlitten hat. Wegen der vorgerichtlichen Zahlung des geschuldeten Anteils von 50% war die auf Zahlung des Restbetrages gerichtete Klage in vollem Umfang abzuweisen.