OLG Koblenz - Urteil vom 07.01.1985
12 U 166/84
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
VRS 68, 179

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge bei Fahrbahnverengung durch parkende Fahrzeuge

OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.1985 - Aktenzeichen 12 U 166/84

DRsp Nr. 1994/11807

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge bei Fahrbahnverengung durch parkende Fahrzeuge

1. Ist eine an sich breite Fahrstraße durch parkende Fahrzeuge verengt, so muss so gefahren werden, als handele es sich um eine sog. schmale Fahrbahn i.S. von § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Daher müssen sich alle Verkehrsteilnehmer, auch die in Gegenrichtung fahrenden, auf solche durch parkende Fahrzeuge hervorgerufenen Hindernisse einrichten.2. Weicht ein Fahrzeug parkenden Fahrzeugen nach links unter teilweiser Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn aus und kommt es dort zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt, wenn das entgegen kommende Fahrzeug nicht auf halbe Sicht gefahren ist.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ; StVG § 17 ;
Fundstellen
VRS 68, 179