AG Köln - Urteil vom 14.09.1984
266 C 11/84
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 70, 249

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an der Einmündung eines Weges

AG Köln, Urteil vom 14.09.1984 - Aktenzeichen 266 C 11/84

DRsp Nr. 1994/15753

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an der Einmündung eines Weges

Ist nach den baulichen Verhältnissen nicht klar, ob an einer über einen abgeflachten Bürgersteig einmündenden Straße die Vorfahrt zu gewähren ist, so hat sich bei der gegebenen unklaren Verkehrslage der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer wie bei einem Ausfahren aus einem Grundstück zu verhalten, um eine Gefährdung anderer auszuschließen. Kommt es zu einer Kollision, so steht dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer kein Schadensersatzanspruch zu.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 70, 249