Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.10.2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 125/13 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 12.122,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2011 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
4.Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|