OLG Köln - Urteil vom 22.04.2015
11 U 154/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2015, 826
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 172/12

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf der Bundesautobahn im Zuge des Spurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 11 U 154/14

DRsp Nr. 2015/8342

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf der Bundesautobahn im Zuge des Spurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs

Steht eine Kollision auf der Bundesautobahn in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs, so spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten. Dieser haftet daher in der Regel in vollem Umfang.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.10.2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 125/13 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 12.122,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2011 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

4.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe

(Von einer Darstellung des Sach - und Streitstandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.)

I.

Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet.