OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.03.2017
4 U 2/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 41 Abs. 1 Anl. 2 Zeichen 216;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 131/15

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Wirtschaftsweg

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 4 U 2/16

DRsp Nr. 2018/12428

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Wirtschaftsweg

Die Fahrt zu einem Gestüt zwecks Teilnahme an einer Reitstunde stellt keinen landwirtschaftlichen Verkehr im Sinne des Zeichens 260 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO dar.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.12.2015 (Az. 15 O 131/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 11.1.2015 auf dem Feldwirtschaftsweg zum Gestüt ...pp. entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro zu zahlen.

3. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu zwei Dritteln, den Beklagten zu einem Drittel auferlegt.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § Abs. ;