BGH - Urteil vom 25.03.1969
VI ZR 263/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einbiegen von einer Fernverkehrsstraße in eine Grundstückseinfahrt

BGH, Urteil vom 25.03.1969 - Aktenzeichen VI ZR 263/67

DRsp Nr. 2008/15163

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einbiegen von einer Fernverkehrsstraße in eine Grundstückseinfahrt

Kommt es zu einer Kollision eines auf einer gut ausgebauten Bundesstraße nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Leichtmotorrades mit angehängtem Zweiradkarren mit einem mit einer Geschwindigkeit von 130-140 km/h überholenden Fahrzeug, so trifft das abbiegende Fahrzeug angesichts der besonderen Sorgfaltspflicht beim Einbiegen in eine Grundstückseinfahrt, die auf einer gut ausgebauten Fernverkehrsstraße noch gesteigert ist, die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 17 ;

Tatbestand:

Die Klägerin leistet Rentenzahlungen und Beiträge zur Rentner-Krankenversicherung an die Hinterbliebenen des bei ihr sozialversichert gewesenen Leopold R. und macht mit der Klage Schadensersatzansprüche geltend, die nach ihrer Ansicht den Hinterbliebenen wegen des Todes ihres Ernährers gegen den Beklagten erwachsen und nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind.