1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. September 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 115 C 3160/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert für die im Berufungsverfahren zu erhebenden Gebühren wird auf 2.049,89 € festgesetzt.
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