OLG München - Endurteil vom 21.04.2017
10 U 4565/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
r+s 2017, 657
Vorinstanzen:
LG München II, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 3303/16

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Fahrstreifenwechsels

OLG München, Endurteil vom 21.04.2017 - Aktenzeichen 10 U 4565/16

DRsp Nr. 2017/5509

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Fahrstreifenwechsels

Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Fahrstreifenwechsels, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das die Spur wechselnde Fahrzeug die Pflichten aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO nicht hinreichend beachtet hat. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen Spurwechsel im Reißverschlussverfahren handelt. In einem solchen Fall haftet das die Spur wechselnde Fahrzeug in vollem Umfang, da die Betriebsgefahr des auf der Zielspur befindlichen Fahrzeugs hinter das Verschulden des Spurwechslers vollständig zurück tritt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten vom 24.11.2016 wird das Endurteil des LG München II vom 14.10.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.