OLG Brandenburg - Urteil vom 19.11.2020
12 U 98/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 59/17

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Fahrstreifenwechsels auf einer Autobahn

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 12 U 98/20

DRsp Nr. 2021/1970

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Fahrstreifenwechsels auf einer Autobahn

Lässt sich nicht aufklären, warum es im Zuge eines Fahrstreifenwechsels auf einer Autobahn zu einer Kollision zweier Fahrzeuge kam, da keine der wechselseitigen Unfalldarstellungen als erwiesen angesehen werden kann, so ist der Schaden hälftig zu teilen. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht festgestellt werden kann, wann der Spurwechsel eingeleitet wurde und wo sich zu diesem Zeitpunkt das von hinten herannahende Fahrzeug befand.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 59/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.930,18 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 398,83 € seit dem 02.12.2016, aus einem Betrag in Höhe von 8.139,58 € seit dem 19.01.2017, sowie aus einem Betrag von 391,77 € seit dem 15.03.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weitergehenden Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom ...10.2016 auf der BAB ... in Höhe Kilometer ... im Umfang von 50 % zu ersetzen.