Auf die Berufung der Beklagten vom 25.09.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 14.09.2015 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 3.443,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu bezahlen.
Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.856,65 € für die Zeit vom 30.04.2015 bis zum 04.05.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 52% und die Beklagten samtverbindlich 48%.
2.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. 5.
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