Der Bekl. war mit einem Lkw nebst Anhänger aus einem rechts neben der Autobahn gelegenen Parkplatz heraus auf den Beschleunigungsstreifen der Autobahn gefahren. Von dort wollte er auf den rechten Fahrstreifen der dreispurigen Autobahn auffahren, den gerade der Kl. mit einem Sattelzug befuhr. Obwohl dieser bremste, fuhr er gegen das Heck des Hängers.
Zur Frage des Anscheinsbeweises (Leitsatz 1) nimmt der Senat Bezug auf das BGH-Urteil vom 6.4.1982 (u.a. in NJW 1982, 1595) sowie ein Senatsurteil vom 15.6.1992 (12 U 1135/91). Im übrigen wird ein schuldhaftes Verhalten des Kl. verneint, weil nicht bewiesen sei, daß er den Unfall durch vorheriges Ausweichen auf den Überholstreifen habe vermeiden können, und im Ergebnis eine volle Haftung des Bekl. bejaht.
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