OLG Koblenz vom 18.01.1993
12 U 1821/91
Normen:
StVO § 18 Abs. 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)256a
DfS Nr. 1995/136
VRS 86, 429
VRS 86, 429
VersR 1994, 361

Haftungsverteilung bei Kollision zweier LKW beim Auffahren auf die Autobahn

OLG Koblenz, vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 12 U 1821/91

DRsp Nr. 1994/11657

Haftungsverteilung bei Kollision zweier LKW beim Auffahren auf die Autobahn

Beabsichtigt ein LKW, von der Beschleunigungsspur einer Autobahn auf den rechten Fahrstreifen einzubiegen, so hat er den Vorrang bereits auf der Autobahn befindlicher Verkehrsteilnehmer zu beachten. Er kann sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass andere, den rechten Fahrstreifen benutzende Verkehrsteilnehmer auf den linken Fahrstreifen ausweichen werden. Kommt es zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug, so haftet daher der auf die Autobahn Auffahrende in vollem Umfang.

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 3 ; StVG § 7 § 17 ;

Der Bekl. war mit einem Lkw nebst Anhänger aus einem rechts neben der Autobahn gelegenen Parkplatz heraus auf den Beschleunigungsstreifen der Autobahn gefahren. Von dort wollte er auf den rechten Fahrstreifen der dreispurigen Autobahn auffahren, den gerade der Kl. mit einem Sattelzug befuhr. Obwohl dieser bremste, fuhr er gegen das Heck des Hängers.

Zur Frage des Anscheinsbeweises (Leitsatz 1) nimmt der Senat Bezug auf das BGH-Urteil vom 6.4.1982 (u.a. in NJW 1982, 1595) sowie ein Senatsurteil vom 15.6.1992 (12 U 1135/91). Im übrigen wird ein schuldhaftes Verhalten des Kl. verneint, weil nicht bewiesen sei, daß er den Unfall durch vorheriges Ausweichen auf den Überholstreifen habe vermeiden können, und im Ergebnis eine volle Haftung des Bekl. bejaht.

Hinweise: