OLG Köln - Urteil vom 26.06.1986
14 U 26/84
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/571
VRS 73, 173
VersR 1988, 277
ZfS 1987, 293
r+s 1987, 228

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Motorräder beim Überholen; Höhe des Schmerzensgeldes bei Amputation des rechten Beins im Bereich des Oberschenkels sowie weiteren Verletzungen

OLG Köln, Urteil vom 26.06.1986 - Aktenzeichen 14 U 26/84

DRsp Nr. 1996/1216

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Motorräder beim Überholen; Höhe des Schmerzensgeldes bei Amputation des rechten Beins im Bereich des Oberschenkels sowie weiteren Verletzungen

1. Überholen zwei Motorräder hintereinander fahrend zunächst ein anderes Motorrad und einen PKW und setzt sodann das hintere der beiden Motorräder seinerseits zum Überholen des vorausfahrenden Motorrades an, so haftet der Fahrer im Falle einer Kollision allein, wenn der Überholvorgang am Beginn einer Kurve und damit in einer Situation, die sich für Motorradfahrer als besonders kritisch darstellt und von ihnen besondere Vorsicht fordert, eingeleitet wurde. Daher tritt die Betriebsgefahr des überholten Motorrades hinter das Verschulden des überholenden Motorradfahrers vollständig zurück.2. DM 90000 [EUR 45000] Schmerzensgeld für die Amputation des rechten Beines im Bereich des Oberschenkels, ferner für eine Beckenkontusion, einen Bruch des linken Schambeins, sowie für Contusionen des linken Beines, des linken Unterarms und der Hand, für einen Speichenbruch und eine Rückenkontusion. Langwierige Behandlung; dauerhafte Behinderung der Bewegungs- und Belastungsfähigkeit des linken Arms. 23jähriger Mann.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/571
VRS 73, 173
VersR 1988, 277
ZfS 1987, 293
r+s 1987, 228