OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.01.2014
4 U 405/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 6 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 403/10

Haftungsverteilung bei Kollision zweier sich an einer Engstelle begegnender Fahrzeuge

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 4 U 405/12

DRsp Nr. 2014/7946

Haftungsverteilung bei Kollision zweier sich an einer Engstelle begegnender Fahrzeuge

Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr in Höhe einer Fahrbahnverengung aufgrund am Fahrbahnrand geparkter Fahrzeuge und lässt sich nicht mehr feststellen, wo genau die Kollision sich ereignet hat, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen, weil keinem der Fahrzeuge eine Verletzung der Wartepflicht des § 6 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StVO nachgewiesen werden kann.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.08.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 403/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.054,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 sowie restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 %.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 6 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Gründe:

I.