LG Chemnitz - Urteil vom 26.01.2007
4 O 243/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG 17 Abs. 1; StVG 17 Abs. 2;
Fundstellen:
SP 2008, 11
Vorinstanzen:
I. LG Chemnitz - (Zwischen-) Urteil 26.01.2005 - 4 O 243/04;,
OLG Dresden, vom 24.06.2005

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Motorrad mit halber Vorfahrt und einem PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von

LG Chemnitz, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 4 O 243/04

DRsp Nr. 2009/8275

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Motorrad mit "halber" Vorfahrt und einem PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von

1. Den Vorfahrtsberechtigten trifft eine Mithaftung (hier:) an einem Unfallgeschehen, wenn er seinerseits auf einen von rechts kommenden und ihm gegenüber vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer infolge nicht angepasster Geschwindigkeit nicht hätte reagieren können. 2. 30000 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls, der bei der Kollision über das Dach des PKW geschleudert und schwer verletzt wurde. An orthopädischen Unfallfolgen bestehen - mittelgradige Reduktion der Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule im Bereich der HWS und LWS, - hochgradige Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule, - schmerzhafte Muskelverspannung im Bereich der gesamten Wirbelsäule, - vegetative Begleitsymptomatik mit Schwindel und Übelkeit sowie Schmerzausstrahlung in dem Bereich des Kopfes.