Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Klage wendet. Dagegen hat sie - soweit es um eine Haftung der Beklagten zu 2 geht - überwiegend Erfolg und führt insoweit zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.
Auf der Grundlage der vom Landgericht vorgenommenen Vernehmung der Zeugen B. und A. und der ergänzenden vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Eheleute T. lässt sich nicht feststellen, ob die vom Beklagten zu 1 geführte Straßenbahn am 6. Juni 2003 bei für sie geltendem Haltezeichen in die Kreuzung der P.straße mit dem E.kamp einfuhr oder ob der vom E.kamp kommende Kläger einen Rotlichtverstoß beging und alsdann bei dem Versuch, von dort aus nach links stadtauswärts in die P.straße einzubiegen, mit der Straßenbahn der Beklagten zu 2 kollidierte.
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