KG - Urteil vom 26.04.1971
12 U 171/71
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO (a.F.) § 13 ;
Fundstellen:
VersR 1972, 466

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen zwei PKW an einer Kreuzung zweier gleichberechtigter Straßen mit Vorfahrtregelung rechts vor links

KG, Urteil vom 26.04.1971 - Aktenzeichen 12 U 171/71

DRsp Nr. 1994/8076

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen zwei PKW an einer Kreuzung zweier gleichberechtigter Straßen mit Vorfahrtregelung "rechts vor links"

An einer Kreuzung zweier gleichberechtigter Straßen mit Vorfahrtregelung "rechts vor links" darf der Vorfahrtberechtigte grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass ein sichtbarer Wartepflichtiger die Vorfahrtregelung beachten werde; mit einer Verletzung der Vorfahrt braucht er jedenfalls so lange nicht zu rechnen, als der Wartepflichtige noch die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug durch gewöhnliche Bremsung anzuhalten oder den Berechtigten wenigstens ungefährdet vorbeifahren zu lassen. Für eine Mithaftung ist in alle Regel kein Raum.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO (a.F.) § 13 ;

Hinweise:

So auch OLG Bremen v. 02.07.1963, DAR 1964, 133 = VersR 1964, 756.

Fundstellen
VersR 1972, 466