OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.02.2014
4 U 59/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 2; BGB § 254;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 1056
NZV 2014, 4
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 32/12

Haftungsverteilung bei Linksabbiegen eines Radfahrers vom Radweg aus

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 4 U 59/13

DRsp Nr. 2014/3896

Haftungsverteilung bei Linksabbiegen eines Radfahrers vom Radweg aus

1. Fährt ein Radfahrer von einem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg in die Fahrbahn ein, um sogleich nach links abzubiegen, unterliegt dieser Vorgang sowohl den Regeln des Einfahrens gemäß § 10 Satz 1 StVO als auch denjenigen des Abbiegens gemäß § 9 Abs. 1 und 2 StVO. 2. Kommt es in einem solchen Fall zum Zusammenstoß mit einem auf dieser Fahrbahn geradeausfahrenden Pkw, kann das grobe Mitverschulden des Radfahrers gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB so weit überwiegen, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw dahinter vollständig zurücktritt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.02.2013 (Aktenzeichen 8 O 32/12) abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 2; BGB § 254;

Gründe:

I.