OLG Dresden - Beschluss vom 20.06.2007
13 W 165/07
Normen:
BGB § 251 Abs. 2 Satz 1 § 254 Abs. 1 § 280 Abs. 1 § 309 Nr. 7 § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 522
NJW-RR 2007, 1619
NZV 2008, 30
OLGReport-Dresden 2007, 866
SpuRT 2007, 254
VRS 113, 81
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3618/06

Haftungsverteilung bei Motorradunfall anlässlich Testfahrt auf Auto- und Motocrossbahn

OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 13 W 165/07

DRsp Nr. 2007/13180

Haftungsverteilung bei Motorradunfall anlässlich Testfahrt auf Auto- und Motocrossbahn

»Zur Haftung des Betreibers einer Motorcrossbahn und der unfallbeteiligten Sportler bei einem Zusammenstoß im Rahmen einer Übungsfahrt.«

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 2 Satz 1 § 254 Abs. 1 § 280 Abs. 1 § 309 Nr. 7 § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner zu 1), der bei der Antragsgegnerin zu 3) haftpflichtversichert ist, betreibt die Auto- und Motocrossbahn "A. ö..........." in Z.... bei T...... Dort stießen am 18.06.2006 der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2) während einer Übungsfahrt mit Motorrädern zusammen, wodurch der Antragsteller verletzt und das von ihm geführte Motorrad beschädigt wurde. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit den Anträgen,

1. die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 12.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2006 zu zahlen;