BGH - Urteil vom 13.02.1996
VI ZR 126/95
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR StVG § 17 Abwägung 3
BGHR StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Grüner Pfeil 2
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 16
DAR 1996, 240
DRsp II(294)280c-d
MDR 1996, 907
NJW 1996, 1405
NZV 1996, 231
VRS 91, 271
VerkMitt 1996, 90
VersR 1996, 513
ZfS 1996, 206
r+s 1996, 174
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen Linksabbieger

BGH, Urteil vom 13.02.1996 - Aktenzeichen VI ZR 126/95

DRsp Nr. 1996/19090

Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen Linksabbieger

»a) Kommt es in einer ampelgeregelten und mit einem grünen Pfeil versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muß der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer, wenn er daraus für ihn günstige Rechtsfolgen herleiten will, beweisen, daß der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat. Der Beweis des ersten Anscheins spricht in einem solchen Fall nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers. b) Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, so kann der Geradeausfahrende von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen.«

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fuhr am 13. Oktober 1992 in B. auf der L. -Straße in östlicher Richtung und wollte geradeaus die ampelgeregelte Kreuzung L./F.-Straße durchfahren. Die Beklagte zu 1) kam mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw aus der Gegenrichtung und wollte in der Kreuzung nach links in die F.-Straße abbiegen. Dabei stieß sie mit dem Pkw der Klägerin zusammen. Zeugen für den Unfall sind nicht vorhanden.