OLG Celle vom 18.03.1999
14 U 90/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 8a Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2000, 1034

Haftungsverteilung bei Personenschäden nach einem doppelten Unfallereignis

OLG Celle, vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 14 U 90/98

DRsp Nr. 2008/13544

Haftungsverteilung bei Personenschäden nach einem doppelten Unfallereignis

1. Bleibt ein PKW nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn auf dem rechten Fahrstreifen quer zur Fahrtrichtung liegen und fährt darauf ein weiteres Kfz in das querstehende Fahrzeug hinein, so dass der hierdurch weggeschleuderte liegen gebliebene PKW eine in der Nähe stehende Person erfasst und verletzt, so haften beide Fahrzeuge als Gesamtschuldner für die entstandenen Personenschäden.2. Der auf der Fahrbahn befindlichen Person kommt dabei das Insassenprivileg des § 8a Abs. 1 StVG nicht zugute, da die Beförderung mit dem Aussteigen des Fahrgastes endet.3. Die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge haben im Innenverhältnis die entstandenen Personenschäden je zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 8a Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
VersR 2000, 1034