BGH - Urteil vom 09.03.1955
VI ZR 3/54
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; ZPO § 304 ;
Fundstellen:
VRS 9, 109
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW aufgrund eines verkehrswidrigen Überholvorgangs im Gegenverkehr

BGH, Urteil vom 09.03.1955 - Aktenzeichen VI ZR 3/54

DRsp Nr. 1994/6582

Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW aufgrund eines verkehrswidrigen Überholvorgangs im Gegenverkehr

»1. Der Entlastungsbeweis des Kraftfahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 2 StVG muss sich auch auf die erforderliche Sorgfalt in der Auswahl und Beaufsichtigung des Fahrers beziehen.2. Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO).«3. Ist aber ein unsachgemäßes Fahren des schuldlosen Fahrers für den Unfall nicht ursächlich gewesen und hätte auch ein besonders sorgfältiger Fahrer bei der gegebenen Verkehrslage einen Unfall mit gleichen Folgen nicht abwenden können, so kommt es auf den Entlastungsbeweis hinsichtlich der Auswahl und Überwachung des Fahrers nicht an.3. Überholt ein PKW-Fahrer einen LKW in einer engen, unübersichtlichen Kurve und reagiert daraufhin der Fahrer eines entgegenkommenden Fahrzeugs unsachgemäß, indem er das Fahrzeug gegen einen Baum lenkt, so haftet gleichwohl das zum Überholen ansetzende Fahrzeug in voller Höhe, wenn die Reaktion des entgegen kommenden Fahrzeugs zwar nicht sachgemäß war, aber auch bei verkehrsgerechter Reaktion eine Kollision nicht zu vermeiden gewesen wäre.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; ZPO § 304 ;

Tatbestand: