OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.1974
12 U 172/73
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 197S, 160

Haftungsverteilung bei Schäden durch Schleudern aufgrund Aquaplaning

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.1974 - Aktenzeichen 12 U 172/73

DRsp Nr. 1994/9481

Haftungsverteilung bei Schäden durch Schleudern aufgrund Aquaplaning

1. Gerät ein Fahrzeug auf der Überholspur der Bundesautobahn durch Aquaplaning ins Schleudern und kommt ein weiteres Fahrzeug bei dem Versuch zu Schaden, dem schleudernden Fahrzeug auszuweichen, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden beider Kraftfahrer, deren Fahrzeug durch Aufschwimmen auf der Fahrbahn ins Schleudern geraten ist.2. Nach einem wolkenbruchartigen Regen ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeit einzuhalten, die es ermöglicht, jede Zeit zum Stehen zu kommen auch ohne dass das Fahrzeug ins Schleudern gerät.3. Da der Verursachungsbeitrag beider Fahrzeuge gleich schwer wiegt, ist eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise: