BGH - Urteil vom 16.03.1965
VI ZR 210/64
Normen:
BGB § 677 § 680 ;
Fundstellen:
BGHZ 43, 188
DAR 1965, 156
MDR 1965, 568
NJW 1965, 1271
VRS 29, 3
VerkBl 1965, 503
VersR 1965, 588
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ulm,

Haftungsverteilung bei Schädigung eines anhaltenden PKW-Fahrers, der ein vorausfahrendes Fahrzeug auf das Fehlen rückwärtiger Beleuchtung aufmerksam macht

BGH, Urteil vom 16.03.1965 - Aktenzeichen VI ZR 210/64

DRsp Nr. 1994/6113

Haftungsverteilung bei Schädigung eines anhaltenden PKW-Fahrers, der ein vorausfahrendes Fahrzeug auf das Fehlen rückwärtiger Beleuchtung aufmerksam macht

»1. Wer ein Fahrzeug auf dunkler Straße anhält, um den Fahrer auf das Fehlen der Rückbeleuchtung und die Gefahr eines Auffahrunfalls aufmerksam zu machen, führt ein Geschäft des Fahrers und der unfallbedrohten nachfolgenden Verkehrsteilnehmer.2. Wird er bei seinem Eingreifen dadurch verletzt, daß ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer auf das unbeleuchtete Fahrzeug auffährt, so unterliegt der Einwand mitwirkenden Verschuldens, der seinen Schadensansprüchen von dem Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs und dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer entgegengesetzt wird, den Beschränkungen des § 680 BGB3. Zur Anwendbarkeit des § 680 BGB4. Sowohl der Führer des unbeleuchteten als auch der Führer des nachfolgenden Fahrzeugs haften ihm als Gesamtschuldner in voller Höhe auf Ersatz seines Schadens, da er nicht grob fahrlässig handelte.

Normenkette:

BGB § 677 § 680 ;

Tatbestand: