AG Hannover - Urteil vom 26.01.1999
555 C 13479/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 374
ZfS 1999, 374
ZfS 1999, 374

Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen durch das vorausfahrende Fahrzeug hochgeschleuderten Gegenstand

AG Hannover, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen 555 C 13479/98

DRsp Nr. 1999/10178

Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen durch das vorausfahrende Fahrzeug hochgeschleuderten Gegenstand

Die Beschädigung eines Fahrzeuges durch Hochschleudern eines auf der Fahrbahn liegenden Gegenstandes stellt für den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges grundsätzlich ein unabwendbares Ereignis dar (hier: Fahrzeug, schleudert Gegenstand hoch (0 %); nachfolgendes Fahrzeug (100 %).

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 374
ZfS 1999, 374
ZfS 1999, 374