1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.02.2010 aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf € 45.000.-.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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