LG Duisburg - Urteil vom 26.09.1985
11 O 437/84
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 2 § 18 Abs. 8 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 95
r+s 1986, 95
r+s 1986, 95

Haftungsverteilung bei Schleudern eines Fahrzeugs auf der Autobahn

LG Duisburg, Urteil vom 26.09.1985 - Aktenzeichen 11 O 437/84

DRsp Nr. 1994/14458

Haftungsverteilung bei Schleudern eines Fahrzeugs auf der Autobahn

1. Ein Kraftfahrer handelt schuldhaft, wenn er auf der rechten Fahrspur der Autobahn bis fast zum Stillstand abbremst, um einem Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen das Auffahren auf die Autobahn zu ermöglichen.2. Bremst ein nachfolgendes Fahrzeug und kommt es dabei ins Schleudern, so haftet das vorausfahrende Fahrzeug in der Regel für den gesamten Schaden. Kann dem nachfolgenden Fahrer jedoch ein fehlerhaftes Lenkverhalten nachgewiesen werden, so ist unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 2 § 18 Abs. 8 ;
Fundstellen
r+s 1986, 95
r+s 1986, 95
r+s 1986, 95