KG - Beschluss vom 28.10.2010
12 U 62/10
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; StVG § 18; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 254/09

Haftungsverteilung bei Sturz eines Fahrgastes in einem Linienbus

KG, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 12 U 62/10

DRsp Nr. 2010/20995

Haftungsverteilung bei Sturz eines Fahrgastes in einem Linienbus

1. Macht der Kläger als Fahrgast eines Linienbusses einen Fahrfehler des Busfahrers als Ursache für seinen Sturz im Bus geltend, so hat er diesen darzulegen und zu beweisen; allein aus dem Umstand, dass der Kläger zu Fall gekommen ist, ergibt sich kein Anzeichens- oder Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Fahrweise des Busfahrers. 2. Das Durchqueren eines Busses nach dessen Anfahren ohne jedes Bestreben, einen Halt zu suchen, ist grob sorgfaltswidrig; es lässt eine Gefährdungshaftung des Halters aus Betriebsgefahr des Busses (§ 7 StVG) und lediglich vermutetem Verschulden des Fahrers (§ 18 StVG) zurücktreten, weil auch bei der Abwägung nach § 254 BGB Abs. 1 BGB nur erwiesenermaßen ursächliche Umstände zu berücksichtigen sind.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; StVG § 18; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.