LG Itzehoe - Urteil vom 30.04.2010
6 O 210/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 254 Abs. 1;

Haftungsverteilung bei Sturz eines von einem Wohnwagengespann unter Überschreiten einer ununterbrochenen Mittellinie überholten Radfahrers

LG Itzehoe, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 6 O 210/08

DRsp Nr. 2010/15274

Haftungsverteilung bei Sturz eines von einem Wohnwagengespann unter Überschreiten einer ununterbrochenen Mittellinie überholten Radfahrers

1. Der Fahrer eines Pkw mit Wohnwagenanhänger trägt das alleinige Verschulden für den Sturz eines Radfahrers, den er unter Überschreiten einer ununterbrochenen Mittellinie überholt hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er den Radfahrer berührt hat oder nicht. Denn dieser konnte angesichts der ununterbrochenen Mittellinie und bei der Enge der Fahrbahn darauf vertrauen, dass er nicht überholt würde. 2. Es gereicht dem Radfahrer nicht zum Mitverschulden, wenn er einen zwar bautechnisch optisch abgehobenen, jedoch nicht als verpflichtend zu nutzenden Radweg nicht benutzt hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 254 Abs. 1;