BGH - Urteil vom 18.02.1969
VI ZR 238/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Überfahren eines ausgestiegenen Fahrgastes durch einen Linienbus

BGH, Urteil vom 18.02.1969 - Aktenzeichen VI ZR 238/67

DRsp Nr. 2008/15084

Haftungsverteilung bei Überfahren eines ausgestiegenen Fahrgastes durch einen Linienbus

Kommt der Fahrgast eines Linienbusses nach dem Aussteigen wegen Glatteis zu Fall und wird er von dem anfahrenden Bus überrollt, so trifft diesen die alleinige Haftung, wenn der Fahrer den Sturz des Fahrgastes dadurch verschuldet hat, dass er nicht bis an den Gehweg der Haltestelle herangefahren ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Am 24. Dezember 1963 gegen 7.30 Uhr stieg die Klägerin als Fahrgast an der Haltstelle Bahnstraße in L. aus einem Linienomnibus der Erstbeklagten aus. Fahrer des Omnibusses war der Zweitbeklagte, Schaffner der frühere Drittbeklagte T. Der Gehweg an der Aussteigestelle war vereist. Die damals 60 Jahre alte Klägerin kam zu Fall. Als der Zweitbeklagte den Bus auf ein Signal des Schaffners T. in Bewegung setzte, wurde die Klägerin vom Anhänger des Omnibusses überfahren. Ihre Verletzungen führten zur Amputation des rechten Unterschenkels.