Am 24. Dezember 1963 gegen 7.30 Uhr stieg die Klägerin als Fahrgast an der Haltstelle Bahnstraße in L. aus einem Linienomnibus der Erstbeklagten aus. Fahrer des Omnibusses war der Zweitbeklagte, Schaffner der frühere Drittbeklagte T. Der Gehweg an der Aussteigestelle war vereist. Die damals 60 Jahre alte Klägerin kam zu Fall. Als der Zweitbeklagte den Bus auf ein Signal des Schaffners T. in Bewegung setzte, wurde die Klägerin vom Anhänger des Omnibusses überfahren. Ihre Verletzungen führten zur Amputation des rechten Unterschenkels.
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