BGH - Urteil vom 15.02.1977
VI ZR 71/76
Normen:
BGB § 823 ; StVO (1970) § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1977, 157
MDR 1977, 656
NJW 1977, 1057
VRS 52, 405
VerkMitt 1977, 49
VersR 1977, 434
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers

BGH, Urteil vom 15.02.1977 - Aktenzeichen VI ZR 71/76

DRsp Nr. 1994/5397

Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers

»1. Fußgänger dürfen nur dann durch "Lichthupe" gewarnt werden, wenn sie eindeutig gefährdet sind und die Absicht der Warnung für sie offensichtlich ist. Anderenfalls muss ein Kraftfahrer damit rechnen, dass sein Leuchtzeichen als Einräumung des Vorrangs und Aufforderung zum Überqueren der Fahrbahn missdeutet wird.«2. Überquert ein jugendlicher Fußgänger die Fahrbahn und bleibt er in der Mitte stehen, um den herannahenden Verkehr zu beobachten, so trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden, wenn er ein Lichthupensignal eines Fahrzeugs als Gewähren der Vorfahrt anstatt als Warnzeichen missversteht und die Fahrbahn weiter überquert.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO (1970) § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 12. Juli 1973 überquerte die damals 14-jährige Klägerin die Fahrbahn der Z.-Straße in N. Dabei wurde sie von dem für sie von rechts herankommenden Kraftfahrzeug des Beklagten angefahren und erlitt schwere Verletzungen, darunter eine Querschnittslähmung.