BGH - Urteil vom 31.03.1967
VI ZR 148/65
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1967, 659
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Haftungsverteilung bei Überfahren eines gestürzten Radfahrers durch einen entgegenkommenden PKW; Haftung des Halters des PKW bei Fahrt durch einen Bediensteten einer Reparaturwerkstatt

BGH, Urteil vom 31.03.1967 - Aktenzeichen VI ZR 148/65

DRsp Nr. 1994/5999

Haftungsverteilung bei Überfahren eines gestürzten Radfahrers durch einen entgegenkommenden PKW; Haftung des Halters des PKW bei Fahrt durch einen Bediensteten einer Reparaturwerkstatt

1. Wer sein Kraftfahrzeug in eine Reparaturwerkstatt gibt, ist stillschweigend damit einverstanden, dass das Fahrzeug von Bediensteten der Werkstatt auch ohne besondere Genehmigung des Werkstattinhabers zu Probefahrten benutzt wird. Der Halter des Fahrzeugs haftet daher bei einer solchen Fahrt gem. § 7 Abs. 1 StVG.2. Kommt es auf einer solchen Fahrt zum Überfahren eines acht Jahre alten, vor dem PKW auf die Fahrbahn gestürzten Radfahrers, so trifft den Fahrer des PKW kein Verschulden. Unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung trägt der PKW 2/5 des Schadens.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ;

Tatbestand: