OLG München - Urteil vom 26.04.2013
10 U 4938/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1650/09

Haftungsverteilung bei überhöhter Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs

OLG München, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 10 U 4938/12

DRsp Nr. 2013/7890

Haftungsverteilung bei überhöhter Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs

Fuhr das auffahrende Fahrzeug innerorts mit überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 70 km/h) und hätte es bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Unfall vermeiden können, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 11.12.2012 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 21.11.2012 (Az. 33 O 1650/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 3.117,72 € und ein Schmerzensgeld von 300,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 359,50 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 38%, die Beklagten samtverbindlich 62 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 15%, die Beklagten samtverbindlich 85%.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.046,02 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3;

Gründe

A.