BGH - Urteil vom 11.07.1972
VI ZR 86/71
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1972, 332
MDR 1972, 1023
NJW 1972, 1808
VRS 43, 331
VerkMitt 1972, 83
VersR 1972, 1074
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Kaiserslautern,

Haftungsverteilung bei Überholen eines Mofas durch einen Sattelschlepper

BGH, Urteil vom 11.07.1972 - Aktenzeichen VI ZR 86/71

DRsp Nr. 1994/5686

Haftungsverteilung bei Überholen eines Mofas durch einen Sattelschlepper

»1. Ist der Fahrer eines Motorfahrrades beim Überholtwerden durch einen Sattelschlepper gestürzt, so kann sich der Unfall auch dann, wenn sich die beiden Fahrzeuge nicht berührt haben, im Sinne von § 7 StVG "bei dem Betrieb" beider Fahrzeuge, also auch bei dem Betrieb des Sattelschleppers ereignet haben.«2. Steht ein Verschulden des Fahrers des Sattelschleppers nicht fest, so ist aber auch dann, wenn lediglich die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge in Ansatz zu bringen ist, von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Sattelschleppers auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin befuhr am 13. Juni 1968 gegen 10.30 Uhr mit ihrem führerscheinfreien Motorfahrrad "Mosquito" (Mofa) die Bundesstraße 270 von K. in Richtung P. In Höhe des Walzweihers wurde sie von einem Sattelschlepper der US-Streitkräfte, gesteuert von dem amerikanischen Soldaten Burnie B., überholt. Nach dem Überholvorgang lag sie bewusstlos auf der Straße.

Sie hatte bei dem Sturz eine contusio cerebri, eine Milzruptur, verschiedene Prellungen und Platzwunden sowie einen Fersenbeinbruch erlitten.