OLG Hamm - Urteil vom 17.06.1992
13 U 236/91
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
VRS 85, 13
VersR 1993, 1168
ZfS 1993, 297
r+s 1993, 252

Haftungsverteilung bei Überrollen einer sich auf die Fahrbahn werfenden Person durch einen Lastzug

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992 - Aktenzeichen 13 U 236/91

DRsp Nr. 1994/10417

Haftungsverteilung bei Überrollen einer sich auf die Fahrbahn werfenden Person durch einen Lastzug

Wirft sich eine Person, die sich zunächst neben ihrem Pkw auf der Standspur aufhielt, plötzlich - sei es in Selbstmordabsicht oder in einer Panikreaktion - auf die Fahrbahn der Bundesautobahn und wird sie dort von einem herannahenden Lastzug, dessen Fahrer nicht mehr rechtzeitig anhalten kann, überrollt und getötet, so ist auch eine Haftung des Halters des Lastzuges aus § 7 StVG ausgeschlossen.

Normenkette:

StVG § 7 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Kläger durch Beschluß vom 02.03.1993 (VI ZR 218/92) nicht angenommen. - Zur Rekonstruktion eines Fußgängerunfalls vgl. OLG Köln ZfS 1993, 258

Fundstellen
VRS 85, 13
VersR 1993, 1168
ZfS 1993, 297
r+s 1993, 252