Haftungsverteilung bei Umstürzen eines abgestellten Motorrades
LG Tübingen, Urteil vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 7 S 11/09
DRsp Nr. 2010/15275
Haftungsverteilung bei Umstürzen eines abgestellten Motorrades
Ein Motorradfahrer haftet nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1StVG) für Schäden, die durch Umstürzen seines Motorrades an einem danebenstehenden Motorrad entstehen, wenn das Motorrad bereits über längere Zeit auf einer öffentlichen Parkfläche abgestellt war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es durch einen plötzlichen Windstoß umgefallen ist.