LG Tübingen - Urteil vom 31.05.2010
7 S 11/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2290
NZV 2010, 524

Haftungsverteilung bei Umstürzen eines abgestellten Motorrades

LG Tübingen, Urteil vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 7 S 11/09

DRsp Nr. 2010/15275

Haftungsverteilung bei Umstürzen eines abgestellten Motorrades

Ein Motorradfahrer haftet nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG) für Schäden, die durch Umstürzen seines Motorrades an einem danebenstehenden Motorrad entstehen, wenn das Motorrad bereits über längere Zeit auf einer öffentlichen Parkfläche abgestellt war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es durch einen plötzlichen Windstoß umgefallen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen
NJW 2010, 2290
NZV 2010, 524