BGH - Urteil vom 13.07.1982
VI ZR 113/81
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1982, 328
NJW 1982, 2669
VRS 63, 246
VerkMitt 1983, 17
VersR 1982, 977
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Schweinfurt,

Haftungsverteilung bei Unfall aufgrund verschmutzter Fahrbahn

BGH, Urteil vom 13.07.1982 - Aktenzeichen VI ZR 113/81

DRsp Nr. 1994/4836

Haftungsverteilung bei Unfall aufgrund verschmutzter Fahrbahn

»1. Haben Kettenfahrzeuge die Fahrbahn stark verschmutzt, so ist ein darauf zurückzuführender Unfall so lange ihrem Betrieb zuzurechnen, als die von ihnen herbeigeführte Gefahrenlage andauert.«2. Kommt ein Fahrzeug aufgrund von Verschmutzungen, die durch Kettenfahrzeuge der US-Streitkräfte verursacht wurden, beim Durchfahren einer scharfen Linkskurve ins Rutschen, so steht ihm unter Berücksichtigung eigenen Mitverschuldens bzw. Betriebsgefahr ein Ersatzanspruch von 40% gegen den Halter der Kettenfahrzeuge zu.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand: