OLG Hamm - Urteil vom 22.01.1996
13 U 156/95
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 287 § 398 ;
Fundstellen:
ZfS 1996, 248

Haftungsverteilung bei Unfall eines überholenden Fahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 13 U 156/95

DRsp Nr. 1996/29784

Haftungsverteilung bei Unfall eines überholenden Fahrzeugs

Kommt das überholende Fahrzeug während des Überholvorgangs aus ungeklärten Gründen von der Straße ab, so spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Überholten. Dessen Betriebsgefahr tritt, soweit sie nicht nachweisbar über das normale Maß hinaus erhöht war, hinter die deutlich erhöhte Betriebsgefahr des von der Fahrbahn abgekommenen überholenden Fahrzeugs zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 287 § 398 ;
Fundstellen
ZfS 1996, 248