LG Heidelberg - Urteil vom 07.08.1996
2 O 365/95
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
SP 1998, 8
SP 1998, 8
SP 1998, 8
VersR 1997, 1293
VersR 1997, 1293

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem drei Jahre alten Kind

LG Heidelberg, Urteil vom 07.08.1996 - Aktenzeichen 2 O 365/95

DRsp Nr. 1998/18192

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem drei Jahre alten Kind

1. Ein Fahrzeugführer ist nur dann gem. § 3 Abs. 2a StVO zu besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt gegenüber Kindern als Verkehrsteilnehmer verpflichtet, wenn er diese auch wahrnehmen kann oder zumindest mit ihrem Erscheinen rechnen musste.2. Fährt ein PKW mit einer Geschwindigkeit von 15-20 km/h durch ein Wohngebiet und läuft ein drei Jahre altes Kind von links durch zwei parkende Fahrzeuge auf die Fahrbahn, so dass es in Höhe des Vorderrades auf das Fahrzeug prallt, so haftet der PKW-Fahrer nicht, da es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen
SP 1998, 8
SP 1998, 8
SP 1998, 8
VersR 1997, 1293
VersR 1997, 1293