Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, den er am 19. Juli 1964 als fünfjähriges Kind erlitten hat.
Damals fuhr der Beklagte als Halter und Fahrer eines Personenkraftwagens Marke Skoda in nördlicher Richtung auf dem 5,90 m breiten R.-Weg in D. Der Kläger rannte aus der Sicht des Beklagten von links nach rechte über die Fahrbahn, wobei er nach Feststellung des Berufungsgerichts für den Beklagten zunächst durch einen am linken Straßenrand abgestellten Personenkraftwagen verdeckt gewesen war. Obwohl für Beklagte, als er des Klägers auf der Fahrbahn ansichtig wurde, sofort bremste, wurde dieser angefahren und erlitt eine Hirnverletzung, die nach seiner Darstellung zu noch anhaltenden Sprachstörungen und Lernschwierigkeiten geführt hat.
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