BGH - Urteil vom 19.05.1970
VI ZR 54/69
Normen:
StVG § 18 ; BGB § 829 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1970, 74
VersR 1970, 820
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem Kind in einem Wohngebiet

BGH, Urteil vom 19.05.1970 - Aktenzeichen VI ZR 54/69

DRsp Nr. 1994/5805

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem Kind in einem Wohngebiet

In einem verkehrsarmen Siedlungsgebiet ist in verstärktem Maße mit spielenden Kleinkindern zu rechnen. Die dem Kraftfahrer obliegende Aufmerksamkeitspflicht beschränkt sich nicht immer auf den anliegenden Gehweg, sondern kann sich auch auf weiter zurückliegende, ohne weiteres einsehbare Flächen erstrecken. Daher volle Haftung des PKW nach den Vorschriften des StVG. Für die Feststellung eines Verschuldens des Fahrers ist jedoch kein Raum.

Normenkette:

StVG § 18 ; BGB § 829 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, den er am 19. Juli 1964 als fünfjähriges Kind erlitten hat.

Damals fuhr der Beklagte als Halter und Fahrer eines Personenkraftwagens Marke Skoda in nördlicher Richtung auf dem 5,90 m breiten R.-Weg in D. Der Kläger rannte aus der Sicht des Beklagten von links nach rechte über die Fahrbahn, wobei er nach Feststellung des Berufungsgerichts für den Beklagten zunächst durch einen am linken Straßenrand abgestellten Personenkraftwagen verdeckt gewesen war. Obwohl für Beklagte, als er des Klägers auf der Fahrbahn ansichtig wurde, sofort bremste, wurde dieser angefahren und erlitt eine Hirnverletzung, die nach seiner Darstellung zu noch anhaltenden Sprachstörungen und Lernschwierigkeiten geführt hat.