Haftungsverteilung bei Unfall mit einem radfahrenden Schulkind um die Mittagszeit
BGH, Urteil vom 28.05.1985 - Aktenzeichen VI ZR 258/83
DRsp Nr. 1992/4317
Haftungsverteilung bei Unfall mit einem radfahrenden Schulkind um die Mittagszeit
»1. Zur Frage, ob und unter welchen Umständen eine "Idealfahrer" im Sinne von § 7 Abs. 2StVG mit nachfolgenden Kindern rechnen muss, wenn außerhalb geschlossener Ortschaft um die Mittagszeit plötzlich ein als Schüler kenntliches 13jähriges Kind mit dem Fahrrad aus einer Grundstückseinfahrt in die von ihm befahrene Kreisstraße einbiegt.«2. Ein nachfolgender Radfahrer kann sich nicht darauf berufen, dass der PKW-Fahrer angesichts des vorausfahrenden Radfahrers seine Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen. War das Auffahren des zweiten Radfahrers für den PKW-Fahrer unvorhersehbar, so handelt es sich bei einer Kollision um ein unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Abs. 2StVG. Dem Kind steht daher kein Schadensersatzanspruch zu.