BGH - Urteil vom 28.05.1985
VI ZR 258/83
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs.2 a ;
Fundstellen:
DAR 1985, 314
DRsp II(294)219a-c
MDR 1986, 308
NJW 1986, 183
VRS 69, 353
VerkMitt 1985, 91
VersR 1985, 864
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem radfahrenden Schulkind um die Mittagszeit

BGH, Urteil vom 28.05.1985 - Aktenzeichen VI ZR 258/83

DRsp Nr. 1992/4317

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem radfahrenden Schulkind um die Mittagszeit

»1. Zur Frage, ob und unter welchen Umständen eine "Idealfahrer" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG mit nachfolgenden Kindern rechnen muss, wenn außerhalb geschlossener Ortschaft um die Mittagszeit plötzlich ein als Schüler kenntliches 13jähriges Kind mit dem Fahrrad aus einer Grundstückseinfahrt in die von ihm befahrene Kreisstraße einbiegt.«2. Ein nachfolgender Radfahrer kann sich nicht darauf berufen, dass der PKW-Fahrer angesichts des vorausfahrenden Radfahrers seine Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen. War das Auffahren des zweiten Radfahrers für den PKW-Fahrer unvorhersehbar, so handelt es sich bei einer Kollision um ein unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Abs. 2 StVG. Dem Kind steht daher kein Schadensersatzanspruch zu.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs.2 a ;

Tatbestand: