KG - Urteil vom 02.02.1981
12 U 2830/80
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 61, 241
VersR 1981, 885

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem zwischen parkenden Fahrzeugen hervorlaufenden Kind

KG, Urteil vom 02.02.1981 - Aktenzeichen 12 U 2830/80

DRsp Nr. 1994/7956

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem zwischen parkenden Fahrzeugen hervorlaufenden Kind

»Für den Kraftfahrer kann sich ein Unfall als unabwendbares Ereignis darstellen, wenn ein für ihn vorher nicht sichtbares Kind plötzlich zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch auf die Fahrbahn vor den von ihm gefahrenen Pkw läuft und von diesem erfasst wird.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch OLG Karlsruhe v. 12.9.1968, VRS 38, 187 selbst dann nicht, wenn auf der anderen Straßenseite Kinder spielen; OLG Koblenz (12 U 681/81) VRS 62, 335. - ebenso bei von rechts laufendem Kind, zunächst durch Straßenbäume verdeckt: OLG Köln (13 U 178/79) VersR 1982, 154. - in kinderreicher Gegend muß der Kraftfahrer stets mit hinter parkenden Fahrzeugen hervorlaufenden Kindern rechnen. 45 km/h zu hoch: AG Köln (266 C 427/81/ VRS 63, 9 = VerkMitt 1983, 80 = VersR 1982, 1178.

Fundstellen
VRS 61, 241