OLG Celle - Urteil vom 25.01.1973
5 U 125/72
Normen:
StVO (a.F.) § 9 ;
Fundstellen:
VersR 1973, 526

Haftungsverteilung bei Unfall mit Fußgängern

OLG Celle, Urteil vom 25.01.1973 - Aktenzeichen 5 U 125/72

DRsp Nr. 1994/8560

Haftungsverteilung bei Unfall mit Fußgängern

1. Ein Fußgänger handelt nicht verkehrswidrig, wenn er auf der Fahrbahnmitte stehen bleibt, um den von rechts kommenden starken Verkehr abzuwarten. Dabei muss er allerdings auch den von links kommenden Verkehr weiterhin im Auge behalten. Erkennt er eine Gefahr durch ein herankommendes Fahrzeug, so gereicht es ihm nicht zum Verschulden, wenn er bis zum Anprall auf der Fahrbahn in seiner Stellung verharrt.2. Die Wahl des Verkehrsweges eines Fußgängers ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, die der einzelne Verkehrsteilnehmer selbst zu entscheiden hat. Es gereicht einem Fußgänger daher ebenfalls nicht zum Verschulden, wenn er die Straße ungesichert überquert, anstatt einen etwa 800 m entfernt liegenden ampelgesicherten Übergang zu wählen, der auch auf seinem Weg gelegen hätte.