Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 04.08.2003 gegen 18.30 Uhr in T. in der Straße O.-Ring ereignete.
Der Kläger hatte seinen Pkw, Marke Opel, Typ Vectra Caravan, mit dem, amtlichen Kennzeichen ... in westlicher Richtung am Fahrbahnrand im O.-Ring geparkt.
Der zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alte Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad den O.-Ring in. östlicher Richtung in Begleitung seines Onkels. Der Beklagte verlor die Kontrolle über sein Fahrrad, weil er sich entweder zu seiner Trinkflasche in der Mitte seines Fahrradrahmens beugte oder beim Versuch, seinen Onkel überholen zu wollen, geschwindigkeitsbedingt die Kontrolle über sein Fahrrad verlor und stieß gegen den geparkten klägerischen Pkw. Hierdurch entstand insgesamt ein Schaden in Höhe von Euro 892,07.
Die hinter dem Beklagten stehende Privathaftpflichtversicherung lehnt eine Schadensregulierung ab.
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