AG Grünstadt - Urteil vom 14.05.2004
2 C 4/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 828 Abs. 2 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 352

Haftungsverteilung bei Unfall unter Beteiligung eines Kindes

AG Grünstadt, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 2 C 4/04

DRsp Nr. 2008/13738

Haftungsverteilung bei Unfall unter Beteiligung eines Kindes

Die Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 BGB gilt nicht zu Gunsten eines 9-jährigen Kindes, das aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und gegen ein geparktes Kraftfahrzeug stößt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 828 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 04.08.2003 gegen 18.30 Uhr in T. in der Straße O.-Ring ereignete.

Der Kläger hatte seinen Pkw, Marke Opel, Typ Vectra Caravan, mit dem, amtlichen Kennzeichen ... in westlicher Richtung am Fahrbahnrand im O.-Ring geparkt.

Der zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alte Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad den O.-Ring in. östlicher Richtung in Begleitung seines Onkels. Der Beklagte verlor die Kontrolle über sein Fahrrad, weil er sich entweder zu seiner Trinkflasche in der Mitte seines Fahrradrahmens beugte oder beim Versuch, seinen Onkel überholen zu wollen, geschwindigkeitsbedingt die Kontrolle über sein Fahrrad verlor und stieß gegen den geparkten klägerischen Pkw. Hierdurch entstand insgesamt ein Schaden in Höhe von Euro 892,07.

Die hinter dem Beklagten stehende Privathaftpflichtversicherung lehnt eine Schadensregulierung ab.