OLG München - Urteil vom 22.10.2010
10 U 3323/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 19701/08

Haftungsverteilung bei Unfallschädigung des auf der linken Spur vorausfahrenden Fahrzeugs aufgrund einer Fehlreaktion

OLG München, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 10 U 3323/10

DRsp Nr. 2011/4750

Haftungsverteilung bei Unfallschädigung des auf der linken Spur vorausfahrenden Fahrzeugs aufgrund einer Fehlreaktion

Schert ein Fahrzeug im dichten Verkehr in eine enge Lücke auf die linke Fahrspur der Autobahn ein und kommt es nach weiteren etwa 20 Sekunden zu einer Berührung des vorausfahrenden Fahrzeugs, so dass dieses aufgrund einer Fehlreaktion des Fahrers verunfallt, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des einscherenden und auffahrenden Fahrzeugs angemessen.

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 24.06.2010 wird das Endurteil des LG München I vom 26.03.2010 (Az. 17 O 19701/08) in Nr. I. - IV. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 3.710,38 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.972,08 € seit 23.04.2008, aus weiteren 126,72 € seit 12.01.2009 und aus weiteren 611,58 € seit 12.06.2009 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger samtverbindlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.04.2008 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 70 % und die Beklagten samtverbindlich 30 %.