OLG Hamm - Urteil vom 10.11.1992
9 U 28/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; StVG § 7 § 17 ; PflVG § 1 § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 107
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 8/91

Haftungsverteilung bei Unfallverursachung durch einen alkoholisierten, wartepflichtigen Linksabbieger

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 9 U 28/92

DRsp Nr. 2006/6447

Haftungsverteilung bei Unfallverursachung durch einen alkoholisierten, wartepflichtigen Linksabbieger

»1. Bei einer Alkoholisierung von 1,79 % spricht der Anscheinsbeweis dafür, daß der Linksabbieger, der den entgegenkommenden Geradeausverkehr durchlassen muß, dessen Geschwindigkeit wegen alkoholbedingter Beeinflussung falsch eingeschätzt hat. 2. Außerorts ist mit einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h um 15 km/h zu rechnen. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung ändert nichts an der vollen Haftung des wartepflichtigen Linksabbiegers.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; StVG § 7 § 17 ; PflVG § 1 § 3 ;
Vorinstanz: LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 8/91
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1993, 107