OLG Köln - Urteil vom 07.02.1990
13 U 227/89
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 249

Haftungsverteilung bei unklarer Vorfahrt im Einmündungsbereich zweier Nebenstraßen

OLG Köln, Urteil vom 07.02.1990 - Aktenzeichen 13 U 227/89

DRsp Nr. 1994/12311

Haftungsverteilung bei unklarer Vorfahrt im Einmündungsbereich zweier Nebenstraßen

1. Beschreibt eine Vorfahrtstraße eine scharfe Linkskurve und münden im Scheitelpunkt der Kurve von rechts dicht beieinander zwei untergeordnete Straßen ein, so gilt für die Benutzer der Nebenstraßen untereinander der Grundsatz rechts vor links. Denn die beiden unmittelbar nebeneinander liegenden Einmündungen bilden im Einmündungsbereich eine Einheit.2. Bei Kollision zweier Fahrzeuge, die aus diesen Nebenstraßen nach links bzw. nach rechts auf die vorfahrtberechtigte Straße auffahren wollen, ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des nach der Vorfahrtregel "rechts vor links" wartepflichtigen Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

PflVG § 3 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen
VersR 1992, 249