AG Hamburg - Urteil vom 07.07.2005
50a C 102/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2005, 369

Haftungsverteilung bei Verengung der Fahrbahn von drei auf zwei Fahrstreifen an der Kollisionsstelle

AG Hamburg, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 50a C 102/05

DRsp Nr. 2008/11102

Haftungsverteilung bei Verengung der Fahrbahn von drei auf zwei Fahrstreifen an der Kollisionsstelle

Kommt es an einer Stelle, wo die Fahrbahn sich von drei auf zwei Fahrstreifen verengt, zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen, so trifft dasjenige, das den Fahrstreifen wechseln musste, eine Haftung von 70% und das geradeaus fahrende Fahrzeug eine solche von 30%.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 4, 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Fahrer und Halter eines Mercedes Benz Wagens, der am 10.07.2004 auf der O.-W.-Straße in H. durch einen Verkehrsunfall beschädigt wurde. Beteiligt war der durch den Beklagten zu 2) gehaltene und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert gewesene Volvo Wagen. Der Kläger befuhr die O.-W.-Straße im mittleren von drei Fahrstreifen der Fahrtrichtung der Parteien, der Beklagte zu 2) fuhr im linken Fahrstreifen. Dieser endete aufgrund einer Baustelle, und der dortige Verkehr fädelte sich weiter nach rechts hin ein. Als der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug nach rechts in den mittleren Fahrstreifen zog, kam es zur Kollision mit dem Mercedes Wagen des Klägers, der dort fuhr. Das Ganze geschah, nachdem sich aufgrund der Baustelle der Verkehr verlangsamt hatte.