OLG Rostock - Urteil vom 02.02.2007
8 U 40/06
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 70/05

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall an Einmündung eines Nebenwegs in Kreisstraße unter Missachtung des Vorfahrtsgebots rechts vor links

OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2007 - Aktenzeichen 8 U 40/06

DRsp Nr. 2007/7274

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall an Einmündung eines Nebenwegs in Kreisstraße unter Missachtung des Vorfahrtsgebots rechts vor links

1. Der Feld- und Waldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO definiert sich nicht nach seinem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach der Verkehrsbedeutung. Unter Feld- und Waldwegen sind nur solche Straßen zu verstehen, die zumindest überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben (vgl. BGH - VI ZR 172/74 - 18.11.1975, NJW 1976, 1317 - 1319).2. Der Vorfahrtsberechtigte, der aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg kommt, der zudem von einem von links kommenden Benutzer der Durchgangsstraße nicht eingesehen werden kann, hat sich in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.1987, Az.: 2 Ss 117/87 - 76/87 II, VRS 73, 299).3. Fährt ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer aus einem unbedeutenden Nebenweg auf eine Durchgangsstraße und kollidiert mit einem von links kommenden PKW, so haftet er mit 40 % der entstandenen Schäden.

Normenkette:

PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.