BGH - Urteil vom 22.06.1965
VI ZR 53/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Haftungsverteilung bei Verletzung eines Fußgängers durch geringfügig überragende Teile eines vorbeifahrenden Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 22.06.1965 - Aktenzeichen VI ZR 53/64

DRsp Nr. 2008/15115

Haftungsverteilung bei Verletzung eines Fußgängers durch geringfügig überragende Teile eines vorbeifahrenden Fahrzeugs

»1. Über die im eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt eines auf der äußersten Bordsteinkante des Gehweges an die Fahrbahn herangetretenen Fußgängers.«2. Mitverschulden von 3/5 bei Verletzung durch geringfügig überragende Teile eines vorbeifahrenden Fahrzeugs.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Der Beklagte fuhr am 2. November 1961 gegen 11.00 Uhr in H. in der S.-Straße auf der Fahrt in Richtung B. mit seinem Lkw den Kläger als Fußgänger an und verletzte ihn.