Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2009 abgeändert:
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